Verfahrensbeistand
Der Verfahrensbeistand ersetzt den ehemaligen Verfahrenspfleger. Im Grunde genommen soll der Verfahrensbeistand die Interessen von Minderjährigen vertreten und zur Geltung bringen. Im Großen und Ganzen geht es dabei um die Rechte und die Grundrechte der Minderjährigen.
Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, sind neben dem Verfahrensbeistand auch
- Richter/Richterin
- Eltern und Anwälte
- Kind
- Jugendamt
- Sachverständige und Dolmetscher
anwesend.
Welche Aufgaben hat der Verfahrensbeistand?
Die Hauptaufgabe besteht darin, dass die Interessen des Kindes festgestellt werden müssen. Dies müssen dann vor Gericht geltend gemacht werden. In der Regel ist der Verfahrensbeistand so früh als möglich zu bestellen. Kommt es zu einem Sorgerechtsverfahren, dann wird der Verfahrensbeistand gleich zu Beginn des Verfahrens durch das Gericht bestellt.
Ab wann greift das Strafrecht?
Wann das Strafrecht greift, ist in den §§ 3 – 7 StGB geregelt. Grundsätzlich greift es bei allen Taten, die in Deutschland begangen werden. In Ausnahmefällen greift es auch bei Taten im Ausland gegen deutsche oder international geschützte Rechtsgüter. Das deutsche Strafrecht ist in jedem Fall anwendbar, wenn eine Tat in Deutschland begangen wurde.
Alle Aufgaben des Verfahrensbeistands sind in § 158 Abs. 4 des FamFG geregelt. Dabei ist der Verfahrensbeistand nicht der gesetzliche Vertreter des Kindes.
Der Verfahrensbeistand muss das Kind über den Gegenstand, den Ablauf und den möglichen Ausgang des Verfahrens informieren. Dies hat in kindgerechter Form zu geschehen, sodass das Kind dies auch verstehen kann. Das Gericht kann den Verfahrensbeistand auch noch mit weiteren Aufgaben beauftragen.
Wie ermittelt der Verfahrensbeistand die Interessen der Kinder?
- Er kann Gespräche mit den Kindern ohne die Eltern führen. Hier macht er sich ein Bild über die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder.
- Er informiert das Kind über das gerichtliche Verfahren. Dazu erhält er vom Gericht immer eine Kopie von Schriftsätzen und sonstigen Schreiben.
- Des Weiteren schreibt der Verfahrensbeistand immer einen Bericht. Dieser endet mit einer Empfehlung. Außerdem kann er Stellung zu den Interessen des Kindes nehmen. Auf Wunsch des Kindes muss er alle Gespräche vertraulich behandeln.
- Bei der gerichtlichen Anhörung ist der Verfahrensbeistand verpflichtet dabei zu sein. Das Kind wird vom Richter nur in Beisein des Verfahrensbeistandes angehört. Man hofft, dass das Kind sich so öffnet und Vertrauen fasst.
Generell sollte der Verfahrensbeistand immer schnellstens Kontakt zu den Eltern aufnehmen.
Was darf der Verfahrensbeistand nicht?
Er vertritt zwar die Interessen des Kindes, jedoch darf er nicht als gesetzlicher Vertreter des Kindes gesehen werden. Tätigkeiten, die anderen Personen zugewiesen sind, gehören nicht zu seinen Aufgaben. Dazu gehören die Sachverhalts-Aufklärung, die Begutachtung des Kindes oder auch die Unterstützung des Jugendamtes.
